Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juli 2026
Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen atondix, Inh. Andreas Richling, Lilienthalstraße 27, 90766 Fürth (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(2) Individuelle Vereinbarungen und der jeweilige Einzelvertrag gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
(3) Soweit in diesen AGB oder im Einzelvertrag Textform verlangt wird, genügt insbesondere eine E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Web- und Brand-Design, Marketing, Content, Suchmaschinenoptimierung, Webentwicklung, Wartung, Hosting, technische Optimierung und E-Commerce.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher oder technischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vertragsschluss und Änderungen
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zustande.
(2) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform. Vor ihrer Ausführung informiert der Auftragnehmer über erkennbare Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan.
Leistungserbringung und Mitwirkung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt.
(2) Der Auftraggeber stellt die benötigten Inhalte, Informationen, Freigaben und Zugänge rechtzeitig bereit. Verzögerungen aus seiner Sphäre verschieben vereinbarte Termine angemessen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte rechtmäßig verwendet werden dürfen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit er die zugrunde liegende Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert ihn unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit, die Rechtsverteidigung abzustimmen.
Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Wendet der Auftragnehmer § 19 UStG an, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Bei Projektaufträgen sind 50 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig. Die restlichen 50 % sind nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen. Abweichende Zahlungspläne im Einzelvertrag gehen vor.
(3) Wiederkehrende Vergütungen werden monatlich im Voraus berechnet und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist darf der Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge aussetzen.
(5) Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Abnahme
(1) Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer sie nach Fertigstellung zur Abnahme bereit und setzt eine angemessene Frist, regelmäßig 14 Kalendertage. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Erklärt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist weder die Abnahme noch eine Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Der Auftragnehmer weist mit der Abnahmeaufforderung auf diese Folge hin. Gleiches gilt bei einer vom Auftraggeber genehmigten produktiven Nutzung.
(3) Die Anzahl inhaltlicher Korrektur- oder Revisionsrunden ergibt sich aus dem Angebot. Die Beseitigung von Mängeln zählt nicht als Revisionsrunde.
Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung erhält der Auftraggeber daran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Ausschließliche Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte oder eine Weiterlizenzierung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Quellcode, offene Arbeitsdateien, proprietäre Frameworks, Vorlagen und Entwicklungswerkzeuge werden nur übergeben, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Für Open-Source- und Drittkomponenten gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.
(3) Der Auftragnehmer darf das Projekt als Referenz nennen und in seinem Portfolio zeigen, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht.
Mängelrechte und Haftung
(1) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist, einer übernommenen Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen gesetzlich zwingender längerer Verjährung.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei ausdrücklich übernommenen Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Bei Datenverlust ist die Haftung zusätzlich auf den üblichen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der jeweils vereinbarten Datensicherungspflichten entstanden wäre. Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Verpflichtung gilt während des Vertrags und für drei Jahre danach. Geschäftsgeheimnisse bleiben darüber hinaus geschützt, solange sie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes sind.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt, von ihr unabhängig entwickelt oder ihr von einem berechtigten Dritten mitgeteilt wurden. Gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei ist vorab zu informieren, soweit dies erlaubt ist.
Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
(2) Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der über seine Website oder Kampagnen erfolgenden Datenverarbeitung, erforderliche Informationen und Einwilligungen verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt die ihm vorliegenden technischen Informationen bereit, die der Auftraggeber hierfür vernünftigerweise benötigt.
Hosting, Domains und Drittanbieter
(1) Hosting erfolgt auf der im Einzelvertrag bestimmten oder, falls dort nichts geregelt ist, auf einer vom Auftragnehmer ausgewählten geeigneten Server-Infrastruktur. Domains werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers registriert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Bei Vertragsende gibt der Auftragnehmer die dem Auftraggeber zustehenden Inhalte, Daten und Domain-Zugangsdaten innerhalb von 30 Kalendertagen in einem gängigen Format heraus. Proprietäre Systeme, Werkzeuge und Vorlagen sind nicht umfasst.
(3) Der Auftragnehmer darf geeignete Drittanbieter einsetzen. Er bleibt für deren sorgfältige Auswahl sowie für seine eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich. Für Leistungsstörungen außerhalb seines Einflussbereichs haftet er nach Maßgabe des § 8.
Subunternehmer
Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung Subunternehmer einsetzen. Er haftet für deren Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften und bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die Vertragserfüllung verantwortlich.
Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für eine Leistungsstörung, die auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch durch angemessene Maßnahmen nicht vermeidbaren Ereignis beruht. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle der Energie- oder Kommunikationsversorgung sowie erhebliche Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen gehören.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer. Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Laufzeit und Kündigung
(1) Für Projektverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere §§ 643, 648 und 648a BGB. Kündigt der Auftraggeber nach § 648 BGB, richtet sich der Vergütungsanspruch nach dieser Vorschrift.
(2) Bei laufenden Dienstleistungen gelten die im Einzelvertrag vereinbarte Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist. Fehlt eine Regelung, beträgt die Mindestlaufzeit drei Monate; anschließend läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Fürth, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betreffenden Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen, auch mündliche, haben Vorrang; § 305b BGB bleibt unberührt.
Projekt anfragen. Kein Pitch-Deck.
Wir hören zu, stellen ehrliche Fragen und sagen direkt, ob wir passen. Wenn nicht, hast du trotzdem eine klare Einschätzung.