KI-Flyer mit echten Personen sind nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Entscheidend ist nicht, ob ChatGPT, Midjourney oder ein anderes System am Layout beteiligt war. Entscheidend ist, ob das fertige Bild eine reale Person synthetisch nachbildet und dabei fälschlich authentisch oder wahrheitsgetreu wirken kann.
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Acts. Für Unternehmen und Agenturen bedeutet das: Ein fotorealistisches, neu erzeugtes Motiv mit einer erkennbaren realen Person kann ein Deepfake sein, selbst wenn der Flyer außen herum klar gestaltet, illustriert oder werblich inszeniert ist.
Das Ergebnis vorweg
Für die meisten Flyer-Projekte lässt sich die Frage mit dieser Grundregel beantworten:
Wird eine reale Person anhand von Referenzbildern in einer neuen, annähernd fotografischen Aufnahme dargestellt, solltest du von einer Kennzeichnungspflicht ausgehen.
Keine pauschale Pflicht entsteht dagegen allein dadurch, dass eine KI den Hintergrund, Ornamente, Farbflächen, Texte oder das Layout erzeugt hat. Auch ein echtes, unverändertes Foto vor einem KI-generierten Hintergrund ist nach den Beispielen der EU-Kommission regelmäßig kein Deepfake, solange der Gesamtkontext nicht irreführt.
Die rechtlich schwierigeren Fälle beginnen dort, wo die KI nicht nur gestaltet, sondern die Person selbst neu konstruiert:
- ein neues Gesicht auf Basis echter Referenzfotos,
- eine erfundene Pose oder Mimik,
- neu erzeugte Kleidung oder ein neuer Körper,
- ein Instrument, Produkt oder Gegenstand, den die Person nie gehalten hat,
- eine Werbesituation, für die sie nie fotografiert wurde.
Was der EU AI Act unter einem Deepfake versteht
Artikel 3 Nummer 60 des EU AI Acts definiert einen Deepfake als einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlich als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würde.
Die Leitlinien der EU-Kommission zerlegen diese Definition in mehrere Prüfschritte. Für einen Flyer sind vier Fragen besonders wichtig:
- Wurde das Bild durch ein KI-System erzeugt oder wesentlich verändert?
- Handelt es sich um Bild-, Audio- oder Videoinhalt?
- Besteht eine erkennbare Ähnlichkeit mit einer realen Person?
- Kann der Inhalt hinsichtlich Echtheit oder Wahrheitsgehalt irreführen?
Alle Punkte müssen im konkreten Fall zusammenkommen. Deshalb ist nicht jedes KI-Bild automatisch ein Deepfake.
Es geht nicht nur um die Echtheit der gesamten Szene
Bei einem Werbeflyer erkennt das Publikum meist sofort, dass Schriftfelder, Ornamente und Hintergrundgrafiken gestaltet wurden. Daraus folgt aber nicht, dass auch die Personenabbildung offensichtlich künstlich ist.
Ein Betrachter kann gleichzeitig verstehen, dass der Flyer ein Designprodukt ist, und trotzdem annehmen:
- die Person habe für dieses Foto posiert,
- sie habe diese Kleidung getragen,
- sie habe dieses Instrument gehalten,
- sie habe der konkreten Werbedarstellung zugestimmt,
- die gezeigte Mimik oder Handlung habe tatsächlich stattgefunden.
Nach den Kommissionsleitlinien umfasst Authentizität auch die Frage, ob ein realer Mensch tatsächlich beteiligt war und ob die gezeigte Handlung oder Darstellung wirklich stattgefunden hat. Eine ausdrückliche Täuschungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Die wichtigsten Flyer-Varianten im Vergleich
| Umsetzung | Wahrscheinliche Einordnung |
|---|---|
| Echtes Foto unverändert freigestellt, KI erzeugt nur den Hintergrund | Regelmäßig kein Deepfake, sofern der Kontext nicht irreführt |
| Echtes Foto mit Zuschnitt, Licht- oder Farbkorrektur | Eher normale Bearbeitung, solange die Aussage des Bildes nicht verändert wird |
| Hintergrund mit generativer KI erweitert | Einzelfall; oft keine sichtbare Pflicht, wenn die Person unverändert bleibt |
| Gesicht anhand echter Referenzfotos neu erzeugt | Hohes Deepfake- und Kennzeichnungsrisiko |
| Neue Pose, Kleidung oder Mimik einer realen Person | In fotorealistischer Form regelmäßig kennzeichnen |
| Person hält durch KI ein Produkt oder Instrument | Besonders kritisch, weil eine nie erfolgte Handlung gezeigt wird |
| Eindeutige Cartoon- oder Vektorillustration | Häufig kein Deepfake, wenn keine falsche Authentizität entsteht |
| Fotorealistische Person in einer Fantasielandschaft | Trotz Fantasiehintergrund weiterhin mögliches Deepfake |
| Rein fiktive Person ohne Bezug zu einem realen Menschen | Keine Deepfake-Pflicht wegen einer realen Person, andere Regeln bleiben möglich |
Diese Tabelle ist eine Arbeitshilfe, keine starre Rechtsregel. Die Kommissionsleitlinien verlangen ausdrücklich eine Einzelfallprüfung nach Ähnlichkeit, Aussage, Kontext, Zielgruppe und deren Erwartungen.
Wann ein klar gestalteter Flyer trotzdem kennzeichnungspflichtig ist
Ein häufiger Einwand lautet: „Der Flyer sieht doch offensichtlich nicht wie ein unbearbeitetes Foto aus.“ Das kann stimmen und trotzdem am Kern der Prüfung vorbeigehen.
Stell dir einen Veranstaltungsflyer vor. Links steht eine bekannte Kursleiterin, rechts ein Musiker. Beide werden mit Namen angekündigt. Die KI hat aus echten Referenzfotos neue Ganzkörperdarstellungen erzeugt. Kleidung, Haltung, Gesichtsausdruck und Instrument sind synthetisch. Der Hintergrund besteht aus einer sichtbar gestalteten Landschaft, Ornamenten und Textboxen.
Der Flyer als Ganzes ist erkennbar gestaltet. Die beiden Menschen wirken aber wie echte Fotofreisteller. Genau deshalb kann das Publikum davon ausgehen, dass diese Aufnahmen wirklich existieren. Die mögliche Fehlvorstellung betrifft nicht den Sonnenuntergang im Hintergrund, sondern die Authentizität der Personendarstellungen.
In diesem Fall spricht viel für die Kennzeichnung:
KI-generierte Darstellung realer Personen
oder präziser:
Personendarstellungen KI-generiert
Wann keine sichtbare Kennzeichnung naheliegt
Die offiziellen Leitlinien nennen mehrere Beispiele, die nicht als Deepfake eingeordnet werden. Dazu zählen unter anderem reale, nicht manipulierte Darsteller vor einem KI-generierten Hintergrund sowie ein reales Produkt vor einem synthetischen Hintergrund, sofern dadurch keine irreführende Aussage entsteht.
Für einen Flyer spricht daher gegen eine sichtbare Deepfake-Kennzeichnung, wenn:
- das Personenfoto tatsächlich aufgenommen wurde,
- Gesicht, Körper, Pose und Handlung unverändert bleiben,
- nur der Hintergrund oder die grafische Einbettung erzeugt wurde,
- die Montage keine falsche Teilnahme, Empfehlung oder Handlung suggeriert,
- das Ergebnis nicht anderweitig über wesentliche Tatsachen täuscht.
Auch eine eindeutig illustrative Darstellung kann außerhalb der Deepfake-Definition liegen. Eine Comicfigur oder stark abstrahierte Zeichnung wird vom Publikum regelmäßig nicht als authentisches Foto verstanden.
Stilisiert bedeutet nicht automatisch unkritisch
Ein leichter Illustrationsfilter reicht nicht immer. Wenn Gesicht, Haut, Beleuchtung und Kamerawirkung weiterhin fotografisch erscheinen, kann trotz stilistischer Elemente eine falsche Authentizität entstehen.
Die EU-Kommission betrachtet Fotorealismus als wichtiges Indiz, aber nicht als einziges Kriterium. Ebenso relevant sind der Name der Person, die Rolle im Flyer, die Bildunterschrift und die erwartbare Wahrnehmung der Zielgruppe.
Was „KI-unterstützte Bearbeitung“ wirklich bedeutet
Artikel 50 unterscheidet zwischen wesentlicher Generierung oder Manipulation und einer assistierenden Funktion für normale Bearbeitung. Zu typischen Standardbearbeitungen können gehören:
- technische Komprimierung,
- leichte Farb- und Helligkeitskorrekturen,
- Schärfung,
- geringfügiger Zuschnitt,
- Formatierung,
- Rechtschreib- und Grammatikprüfung.
Sobald die KI jedoch die semantische Aussage verändert, endet diese sichere Zone schnell. Ein neuer Gesichtsausdruck, eine neue Handlung oder ein neuer Körper ist keine bloße Farbkorrektur.
Für Agenturen ist deshalb die Frage „War KI beteiligt?“ zu ungenau. Besser ist:
Welchen Teil des finalen Inhalts hat die KI tatsächlich neu erzeugt oder in seiner Bedeutung verändert?
Wie der Hinweis auf dem Flyer aussehen sollte
Artikel 50 schreibt keinen bestimmten deutschen Satz und keine feste Schriftgröße vor. Der Hinweis muss aber klar, unterscheidbar, zugänglich und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein.
Geeignete Formulierungen sind beispielsweise:
- KI-generierte Darstellung
- Personendarstellung KI-generiert
- Bild teilweise KI-modifiziert
- KI-generiertes Motiv mit realen Personen als Referenz
Die Formulierung sollte zum tatsächlichen Prozess passen. Wurde nur der Hintergrund erzeugt, wäre „Personendarstellung KI-generiert“ sachlich falsch. Wurde die Person vollständig neu erzeugt, ist „Mit KI unterstützt“ dagegen zu vage.
Platzierung bei Print und Social Media
Für einen gedruckten Flyer ist eine lesbare Zeile im unteren Bereich des Motivs meist praktikabel. Sie sollte nicht im Beschnitt verschwinden und nicht so klein sein, dass sie nur mit Vergrößerung erkennbar ist.
Bei Instagram, LinkedIn oder Facebook sollte der Hinweis direkt im Bild stehen. Ein Hashtag in der Caption ist riskanter, weil:
- das Bild ohne Caption weitergeleitet werden kann,
- Story- und App-Elemente Text überdecken können,
- ein Screenshot den Begleittext abschneidet,
- der Inhalt auf anderen Plattformen erneut veröffentlicht werden kann.
Der freiwillige EU-Verhaltenskodex empfiehlt eine unmittelbar erkennbare Kennzeichnung im oder direkt am Inhalt. Bei visuellen Inhalten nennt er eine gut sichtbare Platzierung, etwa in einer Ecke, als praktikables Beispiel.
Einwilligung und Kennzeichnung sind zwei getrennte Fragen
Die Zustimmung der dargestellten Person ist wichtig, beseitigt aber eine mögliche Kennzeichnungspflicht nicht.
Du musst zwei Ebenen auseinanderhalten:
- Darf die Person so dargestellt und veröffentlicht werden?
- Muss die synthetische Darstellung als KI-Inhalt offengelegt werden?
§ 22 Kunsturhebergesetz stellt für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen grundsätzlich auf die Einwilligung der abgebildeten Person ab. Zusätzlich können Datenschutz, allgemeines Persönlichkeitsrecht, vertragliche Nutzungsrechte und Wettbewerbsrecht relevant sein.
Eine KI-Kennzeichnung ersetzt diese Rechte nicht. Umgekehrt macht eine Einwilligung aus einer synthetischen, potenziell irreführenden Darstellung kein echtes Foto.
Für kommerzielle Projekte sollte eine schriftliche Freigabe daher mindestens regeln:
- welche Referenzfotos verwendet werden dürfen,
- dass daraus synthetische Darstellungen entstehen dürfen,
- welche Änderungen an Pose, Kleidung und Umgebung erlaubt sind,
- für welche Marke oder Veranstaltung das Motiv genutzt wird,
- auf welchen Kanälen und für welchen Zeitraum es veröffentlicht wird,
- ob weitere Varianten oder spätere Bearbeitungen erlaubt sind.
Gilt die Pflicht auch für den KI-generierten Text?
Normale Überschriften, Leistungsbeschreibungen und Werbetexte auf einem Flyer müssen nach Artikel 50 nicht pauschal als KI-generiert gekennzeichnet werden.
Die besondere Textpflicht betrifft veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Sie greift zudem nicht, wenn eine echte inhaltliche menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Eine reine Rechtschreibprüfung reicht dafür nicht. Die EU-Kommission verlangt eine substanzielle Prüfung durch Personen mit relevantem Wissen und Entscheidungsbefugnis.
Bei einem gewöhnlichen Veranstaltungstext oder einer Produktwerbung steht daher meist die Bilddarstellung im Vordergrund. Bei Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit, Politik oder anderen Themen öffentlichen Interesses muss die Textprüfung gesondert erfolgen.
Was für ältere Inhalte gilt
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Nach den veröffentlichten Fragen und Antworten der EU-Kommission müssen Inhalte, die nachweislich vor diesem Datum erzeugt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Das bedeutet nicht, dass ältere Inhalte automatisch frei von anderen Risiken sind. Bildrechte, Datenschutz, irreführende Werbung und vertragliche Pflichten gelten unabhängig davon. Außerdem empfiehlt die Kommission eine freiwillige Kennzeichnung älterer Inhalte, wenn dies praktikabel ist.
Bei späteren Neugenerierungen oder wesentlichen KI-Änderungen sollte der Vorgang neu bewertet werden.
Entscheidungscheck für deinen nächsten Flyer
Vor der Freigabe reichen in vielen Projekten diese acht Fragen:
- Existiert die dargestellte Person wirklich?
- Ist sie anhand des Motivs oder der Beschriftung identifizierbar?
- Wurde ihr Bild nur technisch bearbeitet oder synthetisch neu erzeugt?
- Zeigt das Motiv eine Pose, Mimik oder Handlung, die nie aufgenommen wurde?
- Wirkt die Person fotografisch oder eindeutig illustrativ?
- Könnte das Publikum eine echte Aufnahme oder Mitwirkung annehmen?
- Liegt eine ausreichende schriftliche Freigabe für die Nutzung vor?
- Bleibt ein notwendiger Hinweis auch beim Teilen und Drucken sichtbar?
Wenn die Antworten auf die Fragen 1 bis 6 in Richtung einer realistischen, neu erzeugten Darstellung zeigen, ist die saubere Lösung meist einfacher als eine aggressive Auslegung der Ausnahme: Kennzeichne das Motiv klar und präzise.
Quellen und rechtlicher Stand
Dieser Beitrag berücksichtigt den Stand vom 3. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere:
- Artikel 50 des EU AI Acts
- Fragen und Antworten der EU-Kommission zu Artikel 50
- Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026
- EU-Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-Inhalten
- § 22 Kunsturhebergesetz
Die Leitlinien der EU-Kommission sind eine wichtige Auslegungshilfe, aber keine verbindliche Gerichtsentscheidung. Dieser Beitrag ist keine individuelle Rechtsberatung. Bei reichweitenstarken Kampagnen, bekannten Personen oder unklaren Einwilligungen sollte die konkrete Gestaltung rechtlich geprüft werden.